JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Urteil vom 21.06.2005, Aktenzeichen: 13 (5) Sa 179/05
| Leitsatz: | 1. Dem Arbeitnehmer steht trotz unwirksamer Änderungskündigung des Arbeitgebers keine Annahmeverzugsanspruch zu, wenn er es böswillig unterlässt, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (§ 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG). 2. Die Zumutbarkeit der Arbeit erfordert eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Arbeitsangebots des Arbeitgebers und der Ablehnung des Arbeitnehmers (im Anschluss an BAG 16.6.2004 - 5 AZR 508/03 -) 3. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Umstand zu, dass der Arbeitsplatz weggefallen ist (hier wegen einer Betriebs (teil-)schließung) und eine andere Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers im Unternehmen des Arbeitgebers nicht besteht. 4. In diesem Fall ist dem Arbeitnehmer eine längere Fahrzeit von ca. 2 Stunden je Hin- und Rückfahrt - bei ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen - noch zuzumuten. |
| Rechtsgebiete: | BGB, KSchG |
| Vorschriften: | BGB § 615 Satz 2, KSchG § 11 Satz 1 Nr. 2, |
| Stichworte: | Annahmeverzug, böswilliges Unterlassen einer zumutbaren Arbeit, |
| Verfahrensgang: | ArbG Köln 17 Ca 4402/04 vom 16.11.2004 |
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