( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileLAG-KOELNUrteil vom 21.06.2004, Aktenzeichen: 2 (9) Sa 183/04 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 2 (9) Sa 183/04

Urteil vom 21.06.2004


Leitsatz:Die Leistungszulage nach § 4 BZT-G/NRW ist stets auf ein Jahr befristet und entfällt nach Zeitablauf. Dies ergibt die Tariflauslegung. Das Zulagevolumen ist jedes Jahr neu unter Beteiligung und auf Vorschlag der paritätischen Kommission zu verteilen. Die Befristung umgeht den Änderungskündigungsschutz nicht, da sie mit Sachgrund erfolgt. Allein die jährliche Neuverteilung ist geeignet, gleiche Zugangsmöglichkeit und gleichen Bewertungsmaßstab für alle Arbeiter zu gewährleisten.
Rechtsgebiete:BZT-G/NRW, BMTG
Vorschriften:BZT-G/NRW § 4 Abs. 4, BMTG § 20,
Stichworte:Leistungszulage, Entzug, Widerruf, Paritätische Kommission, Tarifauslegung, Befristung einer Arbeitsbedingung,
Verfahrensgang:ArbG Köln 3 Ca 13331/02 vom 24.09.2003

Volltext

Um den Volltext vom LAG-KOELN – Urteil vom 21.06.2004, Aktenzeichen: 2 (9) Sa 183/04 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/lag-koeln/lag-koeln-urteil-vom-21-06-2004-az-2-9-sa-18304

"LAG-KOELN - 21.06.2004, 2 (9) Sa 183/04" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN