JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Urteil vom 20.11.2003, Aktenzeichen: 6 Sa 645/03
| Leitsatz: | 1. Durch die Option der sog. Verhandlungslösung vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung dürfen die Rechte des Arbeitsnehmers aus § 2 KSchG nicht verkürzt werden. 2. Der Vorrang der Änderungskündigung vor der Beendigungskündigung gebietet es, eine mögliche Änderungskündigung zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch dann auszusprechen, wenn der Arbeitnehmer eine zuvor angebotene einverständliche Abänderung des Arbeitsvertrags abgelehnt hat (teilweise abweichend von BAG 27.09.1984 - AZR 62/83 NZA 1985, 455). |
| Rechtsgebiete: | KSchG |
| Vorschriften: | KSchG § 1, KSchG § 2, KSchG § 9, |
| Stichworte: | Betriebsbedingte Kündigung, Vorrang der Änderungskündigung, Verhandlungslösung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Siegburg 5 Ca 2499/02 vom 25.02.2003 |
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