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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNUrteil vom 20.06.2008, Aktenzeichen: 11 Sa 499/08 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 11 Sa 499/08

Urteil vom 20.06.2008


Leitsatz:1. Die Sonderzuwendung ist in der Altersteilzeit während der Freistellungsphase nach § 4 Abs. 1 TV ATZ "spiegelbildlich" in der gleichen Höhe zu zahlen wie in der Arbeitsphase. Dies gilt unabhängig davon, welchen Zweck die Sonderzuwendung verfolgt.

2. Die vom Bundesarbeitsgericht entwickelte "Spiegelbildtheorie" ist auch auf den Aufstockungsbetrag nach § 5 Abs. 1 TV ATZ und den Mindestnettobetrag nach § 5 Abs. 2 TV ATZ anzuwenden.
Rechtsgebiete:TV ATZ
Vorschriften:TV ATZ § 4, TV ATZ § 5,
Stichworte:Höhe einer Zuwendung während der Freistellungsphase in der Altersteilzeit,
Verfahrensgang:ArbG Aachen, 9 Ca 238/07 vom 05.12.2007

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