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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNUrteil vom 20.03.2002, Aktenzeichen: 7 Sa 990/01 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 7 Sa 990/01

Urteil vom 20.03.2002


Leitsatz:1. § 22 Abs. 3 MTV Einzelhandel NRW verpflichtet den Arbeitgeber, selbst und auf eigene Kosten für die Reinigung und Instandhaltung einer von ihm eingeführten und in seinem Eigentum verbleibenden sog. Image-Kleidung zu sorgen. Diese Verpflichtung kann auch nicht durch Betriebsvereinbarung ganz oder teilweise auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden.

2. Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG begründet nicht die Kompetenz zur Regelung der Frage, wer in welchem Umfang die Kosten der Reinigung und Instandhaltung einer vom Arbeitgeber eingeführten und in seinem Eigentum verbleibenden sog. Image-Kleidung zu tragen hat (Anschluss an BAG AP Nr. 20 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes).
Rechtsgebiete:BetrVG, MTV Einzelhandel NRW
Vorschriften:BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1, MTV Einzelhandel NRW § 22 Abs. 3,
Stichworte:Image-Kleidung, Reinigung, Instandhaltung, Kosten, Mitbestimmung,
Verfahrensgang:ArbG Aachen 8 Ca 826/00 vom 17.05.2001
ArbG Aachen 8 Ca 827/00 vom 17.05.2001

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