JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Urteil vom 19.09.2007, Aktenzeichen: 7 Sa 506/07
| Leitsatz: | 1.) Wird der im Kündigungsschutzprozess rechtskräftig unterlegene Arbeitnehmer nachträglich rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor Ausspruch der streitigen Kündigung als schwerbehinderter Mensch i.S.v. § 85 SGB IX anerkannt, so stellt der Erlass des Anerkennungsbescheides einen Restitutionsgrund i.S.v. § 580 Nr. 6 und/oder Nr. 7 b ZPO dar. 2.) Liegt im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch i.S.v. § 85 SGB IX noch nicht vor, bleibt der Sonderkündigungsschutz gemäß § 90 Abs. 2 a, 2. Alt. SGB IX dennoch bestehen, wenn der Antrag auf Anerkennung so frühzeitig vor Kündigungszugang gestellt worden war, dass eine Entscheidung hierüber vor Ausspruch der Kündigung - bei ordnungsgemäßer Mitwirkung des Antragstellers - binnen der Frist des § 69 I 2 SGB IX möglich gewesen wäre. Der Antrag muss also mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt worden sein. § 90 Abs. 2 a, 2. Alt. SGB IX erweist sich damit als Bestimmung einer Vorfrist (Anschluss an BAG v. 1.3.2007, 2 AZR 217/06). 3.) Die nachträgliche Anerkennung als schwerbehinderter Mensch erst durch die Widerspruchsbehörde oder im Zuge eines sozialgerichtlichen Verfahrens steht im Rahmen des § 90 Abs. 2 a, 2. Alt. SGB IX einer Anerkennung durch das Versorgungsamt selbst gleich. |
| Rechtsgebiete: | SGB IX, ZPO, ArbGG |
| Vorschriften: | SGB IX § 69, SGB IX § 85, SGB IX § 90, ZPO § 148, ZPO § 580, ZPO § 582, ZPO § 584, ZPO § 586, ArbGG § 72 a, |
| Stichworte: | Restitutionsklage, Restitutionsgrund, Anerkennung als Schwerbehinderter, Sonderkündigungsschutz, Verwaltungsakt, Verwaltungsbehörde, Vorfrist, Negativattest, Aussetzung des Kündigungsschutzverfahrens, |
| Verfahrensgang: | ArbG Köln, 8 Ca 7964/05 vom 11.05.2006 |
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