JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Urteil vom 19.07.2002, Aktenzeichen: 11 Sa 281/02
| Leitsatz: | Die Berufung des im Kündigungsschutzverfahren beklagten Arbeitgebers, der in I. Instanz mit seinem Klageabweisungsantrag nicht, wohl aber mit seinem hilfsweise gestellten Auflösungsantrag durchgedrungen ist, mit dem Ziel, seinen Auflösungsantrag in II. Instanz zurückzunehmen, ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die Kündigung in II. Instanz nicht mehr verteidigt und der Hauptantrag (Klageabweisung) infolgedessen nicht mehr gestellt wird. |
| Rechtsgebiete: | KSchG, ZPO |
| Vorschriften: | KSchG § 9 Abs. 1 S. 2, ZPO § 511 Abs. 2, ZPO § 522 Abs. 1, |
| Stichworte: | Zulässigkeit der Berufung, Beschwer, Auflösungsantrag des Arbeitgebers, |
| Verfahrensgang: | ArbG Bonn 2 Ca 2752/01 vom 06.03.2002 |
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