JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Urteil vom 19.01.2009, Aktenzeichen: 5 Sa 1323/08
| Leitsatz: | 1. Ein in einem Lebensmittelsupermarkt angestellter Metzgermeister macht sich strafbar, wenn er von einer Fleischfabrik hergestellte und verpackte und mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum versehene Ware bei Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums auspackt, neu verpackt und mit einem neuen "verlängerten" Mindesthaltbarkeitsdatum versieht. 2. Ein solches Verhalten ist an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. 3. Der Arbeitnehmer kann sich in einem solchen Fall nicht damit entschuldigen, er habe nicht gewusst, dass das verboten sei, er habe entsprechende Weisungen seines Arbeitgebers aufgrund Schwerhörigkeit nicht gehört und der Arbeitgeber habe keine ausreichende Fortbildungen über geänderte gesetzliche Bestimmungen angeboten. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 626 Abs. 1, |
| Stichworte: | Fristlose Kündigung wegen Manipulation von Fleischmindesthaltbarkeitsdaten, |
| Verfahrensgang: | ArbG Köln, 14 Ca 5983/07 vom 26.08.2008 |
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