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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNUrteil vom 18.09.2008, Aktenzeichen: 7 Sa 547/08 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 7 Sa 547/08

Urteil vom 18.09.2008


Leitsatz:1. Zu den Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Lohngruppe 2.0.19 des LohnTV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW.

2. Ist in einem Arbeitsvertrag von "übertariflichen, freiwilligen Zulagen" die Rede, so fällt darunter im Zweifel nicht eine sog. Objektzulage, die der Arbeitgeber deshalb zahlt, weil in einem bestimmten Bewachungsobjekt Aufgaben anfallen, die über das Anforderungsprofil der einschlägigen Eingruppierung hinausgehen. Als "übertariflich" sind vielmehr im Zweifel nur solche Zulagen anzusehen, die der Arbeitgeber zusätzlich zur tariflichen Vergütung für solche Tätigkeiten zahlt, die an sich schon durch den Tariflohn abgegolten sind.
Rechtsgebiete:LohnTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW
Vorschriften:LohnTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW Ziff. 2.0.8, LohnTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW Ziff. 2.0.11, LohnTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW Ziff. 2.0.12, LohnTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW Ziff. 2.0.15, LohnTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW Ziff. 2.0.19, LohnTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW Ziff. 2.0.21,
Stichworte:Eingruppierung, Wach- und Sicherheitsgewerbe, freiwillige übertarifliche Zulage, Objektzulage,
Verfahrensgang:ArbG Köln, 16 Ca 3578/07 vom 30.10.2007

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