JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Urteil vom 18.06.2008, Aktenzeichen: 7 Sa 218/08
| Leitsatz: | 1. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem Vertrag über die Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung, dass "die Berechnung des Ruhegehalts und der Hinterbliebenenbezüge in sinngemäßer Anwendung der jeweils für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen" zu erfolgen hat, so liegt darin zugleich eine eigenständige konkludente Anpassungsvereinbarung, durch die § 16 BetrAVG wirksam abbedungen wird. 2. Dem steht § 17 Abs. 3 S. 3 BetrAVG nicht entgegen; denn es handelt sich dabei nicht um eine Abweichung von § 16 BetrAVG zuungunsten des Arbeitnehmers. 3. Bei der Prüfung, ob sich eine von § 16 BetrAVG abweichende Anpassungsvereinbarung zuungunsten des Arbeitnehmers auswirkt, darf nicht punktuell auf bestimmte Zeiträume abgestellt werden. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung, in die alle wertbildenden Faktoren der vertraglich vereinbarten Anpassungsregelung einzubeziehen sind. |
| Rechtsgebiete: | BetrAVG |
| Vorschriften: | BetrAVG § 1, BetrAVG § 16, BetrAVG § 17, |
| Stichworte: | Betriebliche Altersversorgung, Anpassungsprüfungspflicht, Gleichbehandlungsgrundsatz, Beamtenversorgung, Anpassungsvereinbarung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Bonn, 3 Ca 2111/07 vom 22.11.2007 |
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