JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Urteil vom 18.01.2006, Aktenzeichen: 7 Sa 844/05
| Leitsatz: | 1.) Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 begonnen hat, ist der Schwellenwert von fünf Arbeitnehmern nach § 23 Abs. 1, S. 2 KSchG maßgeblich, sofern im Betrieb nicht ohnehin insgesamt mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Dabei können gemäß § 23 Abs. 1, S. 3, letzter HS KSchG stets aber nur solche Arbeitnehmer berücksichtigt werden, deren Arbeitsverhältnis ebenfalls vor dem 01.01.2004 begründet wurde. 2.) Es stellt noch keine rechtsmissbräuchliche Umgehung von § 23 Abs. 1, S. 2 KSchG dar, wenn der Arbeitgeber mehrere vor dem 01.01.2004 begründete befristete Arbeitsverhältnisse mit Befristungsende nach dem 01.01.2004 auslaufen lässt und stattdessen wenig später in entsprechender Anzahl Neu-Einstellungen vornimmt. |
| Rechtsgebiete: | KSchG, BErzGG |
| Vorschriften: | KSchG § 23 Abs. 1 S. 1, KSchG § 23 Abs. 1 S. 3, BErzGG § 21 Abs. 1, BErzGG § 21 Abs. 7, |
| Stichworte: | Kündigungsschutzgesetz, Kleinbetriebsklausel, Schwellenwert, Übergangsregelung, Umgehung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Köln 12 Ca 13313/04 vom 04.05.2005 |
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