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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNUrteil vom 18.01.2006, Aktenzeichen: 7 Sa 844/05 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 7 Sa 844/05

Urteil vom 18.01.2006


Leitsatz:1.) Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 begonnen hat, ist der Schwellenwert von fünf Arbeitnehmern nach § 23 Abs. 1, S. 2 KSchG maßgeblich, sofern im Betrieb nicht ohnehin insgesamt mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Dabei können gemäß § 23 Abs. 1, S. 3, letzter HS KSchG stets aber nur solche Arbeitnehmer berücksichtigt werden, deren Arbeitsverhältnis ebenfalls vor dem 01.01.2004 begründet wurde.

2.) Es stellt noch keine rechtsmissbräuchliche Umgehung von § 23 Abs. 1, S. 2 KSchG dar, wenn der Arbeitgeber mehrere vor dem 01.01.2004 begründete befristete Arbeitsverhältnisse mit Befristungsende nach dem 01.01.2004 auslaufen lässt und stattdessen wenig später in entsprechender Anzahl Neu-Einstellungen vornimmt.
Rechtsgebiete:KSchG, BErzGG
Vorschriften:KSchG § 23 Abs. 1 S. 1, KSchG § 23 Abs. 1 S. 3, BErzGG § 21 Abs. 1, BErzGG § 21 Abs. 7,
Stichworte:Kündigungsschutzgesetz, Kleinbetriebsklausel, Schwellenwert, Übergangsregelung, Umgehung,
Verfahrensgang:ArbG Köln 12 Ca 13313/04 vom 04.05.2005

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