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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNUrteil vom 17.06.2003, Aktenzeichen: 13 (12) Sa 1146/02 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 13 (12) Sa 1146/02

Urteil vom 17.06.2003


Leitsatz:1. Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses kann weder aus der Abberufung als Geschäftsführer noch aus einem Beschluss der Gesellschafterversammlung, künftig als Angestellter tätig zu werden, geschlossen werden. Entsprechendes gilt für Gehaltsabrechnungen oder Prüfvermerke des Finanzamtes. Diese Umstände sind nicht geeignet, eine Aussage darüber zu treffen, ob tatsächlich ein Arbeitsverhältnis durchgeführt wurde. Entscheidend sind in erster Linie Angaben zu den tatsächlichen Tätigkeitsinhalten und der organisatorischer Einbindung im Betrieb.

2. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit ist abhängig von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit. Schlagworte wie Leiter oder Mitarbeiter der kaufmännischen Abteilung ersetzen dabei keine detaillierte Darstellung der Arbeitspflichten, ihrer Anordnung und Durchführung.

3. Das Recht, im Falle eines Betriebsübergangs, den Bestand eines Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Übernehmer geltend zu machen, kann verwirken. Wegen der Eilbedürftigkeit der Klärung des Bestands des Arbeitsverhältnisses kann das Zeitelement der Verwirkung jedenfalls nach Ablauf von 10 Monaten der Untätigkeit erfüllt sein.
Rechtsgebiete:HGB, BGB
Vorschriften:HGB § 84 Abs. 1 S. 2, BGB § 613 a, BGB § 625, BGB § 242,
Stichworte:Arbeitnehmerbegriff, Arbeitsverhältnis, Verwirkung,
Verfahrensgang:ArbG Köln 11 Ca 952/02 vom 11.07.2002

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