JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Urteil vom 17.01.2006, Aktenzeichen: 9 Sa 1242/05
| Leitsatz: | 1. Nach § 8 Abs. 3 Unterabsatz 3 der Anlage 5 zu den AVR hat der Arbeitgeber ein dauerhaftes Bestimmungsrecht zwischen einer Abgeltung durch Vergütung und Freizeitausgleich, wobei auch beide Abgeltungsformen miteinander kombiniert werden können. 2. Der Arbeitgeber verletzt nicht die Grundsätze billigen Ermessens i. S. d. § 315 Abs. 3 BGB, wenn er auf dem Hintergrund der Krise im Gesundheitswesen die Bedingungen für alle Beschäftigten eines Krankenhauses verschlechtert und dabei für die Beschäftigten in der technischen Abteilung die Abgeltung der Rufbereitschaft ändert (Freizeitausgleich statt Überstundenvergütung). |
| Rechtsgebiete: | AVR |
| Vorschriften: | AVR § 8 Abs. 3 Unterabsatz 3 Anlage 5, |
| Stichworte: | Rufbereitschaft, Überstundenvergütung, Freizeitausgleich, |
| Verfahrensgang: | ArbG Siegburg 4 Ca 348/05 vom 09.06.2005 |
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