JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Urteil vom 16.11.2005, Aktenzeichen: 7 (8) Sa 287/05
| Leitsatz: | 1. Die Prozessvollmacht im laufenden Änderungskündigungsschutzprozess ermächtigt den Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers auch dazu, gerichtlich oder außergerichtlich die Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt zu erklären. 2. Auf rechtsgeschäftliche Willenserklärungen eines Anwalts, die durch eine Prozessvollmacht gem. § 81 ZPO gedeckt sind, findet das Zurückweisungsrecht des § 174 BGB keine Anwendung. 3. Die Grundsätze über die Voraussetzungen einer betriebsbedingten Änderungskündigung zur Entgeltreduzierung gelten entsprechend auch für Änderungskündigungen, mit denen die Erhöhung der Wochenarbeitszeit ohne Lohnausgleich erreicht werden soll. 4. Eine Änderungskündigung zur Erhöhung der Wochenarbeitszeit ohne Lohnausgleich führt zwar auf Seiten des Arbeitgebers zu einer Verbesserung des arbeitsvertraglichen "Preis-Leistungs-Verhältnisses", aber nicht per se auch zu einer Senkung der Personalkosten in absoluten Zahlen. Wird die Änderungskündigung daher mit dem Ziel einer Senkung der Personalkosten gerechtfertigt, hat der Arbeitgeber im einzelnen substantiiert darzulegen, aufgrund welcher weiteren Zwischenschritte er dieses Ziel erreichen will und inwiefern dafür eine Erhöhung der Wochenarbeitszeit ohne Lohnausgleich unerlässlich ist. |
| Rechtsgebiete: | KSchG, ZPO, BGB |
| Vorschriften: | KSchG § 1, KSchG § 2, KSchG § 4, ZPO § 81, BGB § 174, |
| Stichworte: | Änderungskündigung, Erhöhung der Wochenarbeitszeit ohne Lohnausgleich, Prozessvollmacht, Erklärung der Annahme unter Vorbehalt, |
| Verfahrensgang: | ArbG Aachen 7 Ca 2227/04 vom 06.01.2005 |
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