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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNUrteil vom 16.08.2002, Aktenzeichen: 11 Sa 487/02 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 11 Sa 487/02

Urteil vom 16.08.2002


Leitsatz:Eine wegen nicht zufriedenstellender Leistungen während der Probezeit ausgesprochene ordentliche Kündigung ist nicht allein deshalb sittenwidrig, weil dem Arbeitnehmer keine ihm ausreichend erscheinende Einarbeitung geboten worden ist. Sie stellt auch nicht allein deswegen ein treuwidriges oder widersprüchliches Verhalten dar, weil der Arbeitgeber in der Probezeit keine Kritik an den Leistungen des Arbeitnehmers geübt hat.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 242,
Stichworte:sittenwidrige Kündigung, treuwidrige Kündigung, widersprüchliches Verhalten, Einarbeitung, Probezeit,
Verfahrensgang:ArbG Bonn 1 Ca 3841/01 vom 14.03.2002

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