JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Urteil vom 16.06.2004, Aktenzeichen: 7 Sa 22/04
| Leitsatz: | 1. Zur sozialen Rechtfertigung einer auf Leistungsmängel gestützten verhaltensbedingten Kündigung bedarf es der substantiierten Darlegung eines konkreten und vorwerfbaren Leistungsfehlverhaltens. 2. Allein der Hinweis, der als Niederlassungsleiter beschäftigte Arbeitnehmer habe mit seiner Niederlassung das schlechteste Ergebnis aller bundesweit tätigen Niederlassungen des Unternehmens erzielt, reicht nicht aus. 3. Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Leistungsmängeln setzt in aller Regel eine vergebliche einschlägige Abmahnung voraus, in der ein genau bezeichnetes Fehlverhalten zu rügen ist. 4. Es kann arbeitsvertraglich wirksam vereinbart werden, dass ein pauschaler monatlicher Autokostenzuschuss, den der Arbeitnehmer dafür bezieht, dass er sein Privatfahrzeug auch für Dienstfahrten vorhält, für Zeiten der Freistellung von der Arbeitspflicht nicht gezahlt werden muss. 5. Arbeitnehmer können als solche Verzugszinsen nur nach § 288 I 2 BGB, nicht aber nach § 288 II BGB geltend machen. § 288 II BGB findet entgegen dem missverständlichen Wortlaut dieser Vorschrift bei Rechtsgeschäften, an denen eine natürliche Person beteiligt ist, nur dann Anwendung, wenn die natürliche Person das Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne § 14 I BGB zuzurechnen ist. |
| Rechtsgebiete: | KSchG, BGB |
| Vorschriften: | KSchG § 1 II, BGB § 13, BGB § 14, BGB § 288, BGB § 611, |
| Stichworte: | Verhaltensbedingte Kündigung, Leistungsmängel, Niederlassungsleiter, Abmahnung, Autokostenzuschuss, Freistellung, Verzugszinsen, |
| Verfahrensgang: | ArbG Köln 11 Ca 9647/02 vom 16.07.2003 |
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