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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNUrteil vom 15.12.2006, Aktenzeichen: 11 Sa 507/06 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 11 Sa 507/06

Urteil vom 15.12.2006


Leitsatz:1. Erfordernis einer nachvollziehbaren Zweckbestimmung der Haushaltsmittel (im Anschluss an BAG, Urteil vom 18.10.2006, 7 AZR 419/05, juris).

2. Wird ein Arbeitnehmer eines gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG befristeten Arbeitsvertrages aus Haushaltsmitteln vergütet, die für die Abdeckung eines vorübergehenden Mehrbedarfs vorgesehen sind, so muss der Arbeitgeber im Rahmen der zweckentsprechenden Beschäftigung eine Prognose im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vortragen, wonach er tatsächlich von einem nur vorübergehenden Mehrbedarf an Arbeitskräften ausgehen durfte und er den Arbeitnehmer mit diesen nur vorübergehend vermehrt anfallenden Aufgaben beschäftigen wollte.
Rechtsgebiete:TzBfG
Vorschriften:TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 7,
Stichworte:Haushaltsbefristung,
Verfahrensgang:ArbG Köln 1 Ca 11149/05 vom 02.03.2006

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