JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Urteil vom 15.10.2003, Aktenzeichen: 8 Sa 832/03
| Leitsatz: | 1. Der Urlaubsanspruch ist ein Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, von den nach dem Arbeitsverhältnis entstehenden Arbeitspflichten befreit zu werden, ohne die übrigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, insbesondere Pflicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts zu verändern (ständige Rechtsprechung BAG vom 08.09.1998 - 9 AZR 161/97 - DB 1999, 994; vom 19.04.1994 BB 1994, 1569). 2. Bei Urlaubsgewährung durch den Insolvenzverwalter liegt daher eine Inanspruchnahme (§ 209 Abs. 2 Nr. 3) der Gegenleistung des Arbeitsvertrages, der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, durch den Insolvenzverwalter nicht vor. Der Anspruch auf Urlaubsentgelt ist somit nicht eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 2 sondern lediglich eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO. 3. Für Leistungsklagen, mit denen Masseverbindlichkeiten i. S. d. §§ 55 Abs. 1, 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO verfolgt werden, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. |
| Rechtsgebiete: | InsO |
| Vorschriften: | InsO § 55 Abs. 1, InsO § 209 Abs. 1 Nr. 3, InsO § 210, |
| Stichworte: | Urlaubsentgelt, Insolvenz, Masseunzulänglichkeit, |
| Verfahrensgang: | ArbG Siegburg 1 Ca 4080/02 vom 08.05.2003 |
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