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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNUrteil vom 15.02.2008, Aktenzeichen: 4 Sa 1253/07 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 4 Sa 1253/07

Urteil vom 15.02.2008


Leitsatz:Die Geltendmachung einer Forderung im Sinne einer tariflichen Ausschlussfrist erfordert, dass die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufgefordert wird.

Daher genügt es für die Geltendmachung höherer tariflicher Entgeltansprüche aufgrund einer längeren Beschäftigungszeit durch Anrechnung von Vordienstzeiten nicht, wenn der Arbeitnehmer anlässlich der Einstellung lediglich schriftlich "nachfragt", ob Vordienstzeiten angerechnet werden können.
Rechtsgebiete:BMT-G, TVG
Vorschriften:BMT-G § 63, TVG § 4,
Stichworte:tarifliche Ausschlussfrist, Geltendmachung,
Verfahrensgang:ArbG Köln, 3 Ca 1689/06 vom 09.05.2007

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