JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Urteil vom 14.09.2005, Aktenzeichen: 7 Sa 242/05
| Leitsatz: | 1.) Ein Arbeitgeber, der die betriebsbedingte Kündigung eines Abteilungsleiters damit rechtfertigen will, dass dessen bisherige Position aufgrund einer Umorganisation weggefallen sei, muss im einzelnen nachvollziehbar darlegen, worin die Umorganisation besteht und wie sie in der Praxis "funktionieren" soll. 2.) Zur Frage der Zumutbarkeit freier Alternativarbeitsplätze für einen betriebsbedingt gekündigten Abteilungsleiter (Anschluss an BAG v. 21.04.2005, NZA 2005, 1289 ff.). 3.) Es kann einen arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag rechtfertigen, wenn ein in Leitungsfunktion tätiger Arbeitnehmer im Rahmen eines Streits um einen Anspruch aus dem Arbeitnehmererfindungsgesetz seinem Arbeitgeber schriftlich vorwirft, er sei "bekanntlich und wie bereits exerziert nicht sonderlich an einer wahrheitsgemäßen Klärung von Vergütungsansprüchen interessiert", "die zur Vergütung verpflichteten deutschen Konzerntöchter hüllten sich in organisierte Unwissenheit", die wissentliche Duldung einer nicht geeigneten Organisation, die den Mitarbeiter zwangsläufig benachteiligt, erfüllt den Straftatbestand des Betruges, mindestens aber den der arglistigen Täuschung". 4.) Zur Bemessung der Höhe der Abfindung beim arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag. |
| Rechtsgebiete: | KSchG, ZPO |
| Vorschriften: | KSchG § 1 Abs. 2, KSchG § 1 a, KSchG § 2, KSchG § 9, KSchG § 10, ZPO § 524 Abs. 2, |
| Stichworte: | Betriebsbedingte Kündigung, Umorganisation, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Vorrang der Änderungskündigung, arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag, |
| Verfahrensgang: | ArbG Aachen 7 Ca 5626/03 vom 06.01.2005 |
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