JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Urteil vom 14.08.2006, Aktenzeichen: 14 Sa 146/06
| Leitsatz: | 1. Bei einer fristgerechten Änderungskündigung, die unter Vorbehalt angenommen wird, besteht ein Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. 2. Der Weiterbeschäftigungsanspruch wird durch eine nachfolgende fristlose Kündigung nicht aufgehoben, wenn diese offensichtlich unwirksam ist, weil sie nicht erkennen lässt, von welchem Unternehmen des Konzerns sie ausgesprochen worden ist. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 611, |
| Stichworte: | Weiterbeschäftigungsanspruch, |
| Verfahrensgang: | ArbG Bonn 2 Ca 2828/05 vom 14.12.2005 |
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