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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNUrteil vom 14.08.2006, Aktenzeichen: 14 Sa 146/06 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 14 Sa 146/06

Urteil vom 14.08.2006


Leitsatz:1. Bei einer fristgerechten Änderungskündigung, die unter Vorbehalt angenommen wird, besteht ein Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.

2. Der Weiterbeschäftigungsanspruch wird durch eine nachfolgende fristlose Kündigung nicht aufgehoben, wenn diese offensichtlich unwirksam ist, weil sie nicht erkennen lässt, von welchem Unternehmen des Konzerns sie ausgesprochen worden ist.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 611,
Stichworte:Weiterbeschäftigungsanspruch,
Verfahrensgang:ArbG Bonn 2 Ca 2828/05 vom 14.12.2005

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