JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Urteil vom 14.05.2003, Aktenzeichen: 8 Sa 16/03
| Leitsatz: | 1. Unter einer vereinbarten "Sonderzahlung" im Arbeitsvertrag ist i. d. R. eine unregelmäßige Entgeltzahlung in einem bestehenden Arbeitsverhältnis zu verstehen. Jedenfalls dann, wenn die vereinbarte Sonderzahlung für eine jeweilige Saison (Spielzeit) zu einem datenmäßig bestimmten Fälligkeitstermin vereinbart ist, verbietet es sich, diese vereinbarte Leistung als geschuldetes Handgeld auszulegen, welches unabhängig vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Fälligkeitstermin geschuldet ist. 2. Um nicht die Beendigung des Arbeitsvertrages durch Eintritt einer vereinbarten auflösenden Bedingung eintreten zu lassen, muss binnen drei Wochen nach Eintritt der Bedingung Klage erhoben werden, §§ 21, 17 TzBfG, 5 bis 7 KSchG. |
| Rechtsgebiete: | BGB, TzBfG, KSchG |
| Vorschriften: | BGB § 133, BGB § 157, BGB § 242, BGB § 611, TzBfG § 21, TzBfG § 17, KSchG § 5, KSchG § 6, KSchG § 7, |
| Stichworte: | Berufssportler, Handgeld, Sonderzahlung, Auslegung, auflösende Bedingung, Klagefrist, |
| Verfahrensgang: | ArbG Köln 15 Ca 6407/02 vom 10.10.2002 |
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