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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNUrteil vom 14.01.2008, Aktenzeichen: 14 Sa 1079/07 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 14 Sa 1079/07

Urteil vom 14.01.2008


Leitsatz:1. Die nach § 1 Abs. 5 KSchG erforderliche Schriftform für eine als Anlage zu einem Interessenausgleich angefertigte Namensliste ist nur gewahrt, wenn die Namensliste bei Unterzeichnung des Interessenausgleichs mit diesem fest verbunden ist (im Anschluss an BAG, Urteil vom 06.07.2006 - 2 AZR 520/05 - NZA 2007, 266 ff.).

2. Auf einen freien anderweitigen Arbeitsplatz kann sich ein Arbeitnehmer nicht berufen, wenn es sich dabei für ihn um eine Beförderungsstelle handelt.
Rechtsgebiete:KSchG
Vorschriften:KSchG § 1 Abs. 5,
Stichworte:Soziale Auswahl bei freier höherwertiger Stelle und Namensliste,
Verfahrensgang:ArbG Bonn, 6 Ca 2859/06 vom 10.07.2007

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