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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNUrteil vom 13.11.2002, Aktenzeichen: 8 (3) Sa 423/02 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 8 (3) Sa 423/02

Urteil vom 13.11.2002


Leitsatz:1. An Versicherungsscheinen steht das Eigentum dem Gläubiger der Forderung zu, § 952 Abs. 1 BGB (vgl. Palandt/Bassenge, 60. Auflage 2001, § 952 BGB Rdnr. 2). Dies ist bei Gruppenverträgen zur betrieblichen Altersversorgung das Unternehmen ( der Arbeitgeber ) als Versicherungsnehmerin.

Durch Insolvenz tritt gemäß § 148 InsO der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes an die Stelle der Gemeinschuldnerin.

2. Ein Insolvenzverwalter kommt mit dem Widerruf des Bezugsrechts nur seinen insolvenzrechtlichen Pflichten aus § 80 InsO nach. Der Insolvenzverwalter muss nämlich Vermögensgegenstände, an denen kein Ab- oder Aussonderungsrecht besteht, der Masse erhalten und für eine möglichst gleichmäßige Befriedigung sorgen (BAG vom 08.06.1999 a.a.O.).

3. Ist ein begünstigter Arbeitnehmer im Besitz der Versicherungsscheine, so führt ein ordnungsgemäß erklärter Widerruf des Bezugsrechts durch den Versicherungsnehmer dazu, dass der begünstigte Arbeitnehmer herausgabepflichtig ist.

4. Auch wenn grundsätzlich anzunehmen ist, dass der Widerruf eines Bezugsrechts betreffend Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung dann unzulässig ist, wenn zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen des § 1 b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG eingetreten sind (vgl. hierzu BAG vom 08.06.1993, DB 1994, S. 73) steht dies der Herausgabepflicht nicht entgegen.

§ 1 b Abs. 2 BetrAVG ist nämlich keine dem Insolvenzrecht oder dem Versicherungsvertragsrecht vorgehende Sonderregelung (vgl. BAG vom 28.03.1995, VersR 1996, S. 85). Bezüglich des Widerrufs vermag daher in derartigen Fällen allein von einer sog. relativen Unwirksamkeit des Widerrufs ausgegangen werden (vgl. Prölls/Martin/Kollhosser Versicherungsvertragsgesetz vor §§ 159 - 178 Rdnr. 12). Dies bedeutet, dass der Widerruf gegenüber der Versicherung wirksam ist, dass sich allerdings der Widerrufende dem Arbeitnehmer gegenüber schadensersatzpflichtig macht (BAG vom 08.06.1993, BB 1994, S. 73).

5. Der begünstigte Arbeitnehmer vermag gegenüber den Herausgabeansprüchen des Insolvenzverwalters wegen der ihm zustehenden Anspruche auf Schadensersatz kein schuldrechtliches Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Ein solches Zurückbehaltungsrecht ist gegenüber dem Insolvenzverwalter wirkungslos (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 273 BGB Rn. 20; MüKo-Krüger, § 273 Rn. 56).
Rechtsgebiete:BGB, InsO, BetrAVG, VVG, ZPO
Vorschriften:BGB § 134, BGB § 273, BGB § 952, BGB § 952 Abs. 1, InsO § 148, InsO § 80, BetrAVG § 1, BetrAVG § 1 b Abs. 1 Satz 2, BetrAVG § 1 b Abs. 2, BetrAVG § 7 Abs. 2, VVG § 166, ZPO § 91,
Verfahrensgang:ArbG Köln 18 Ca 7401/00 vom 23.11.2001

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