JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Urteil vom 12.08.2008, Aktenzeichen: 9 Sa 480/08
| Leitsatz: | 1. Der Beginn der Ausschlussfrist nach § 626 Abs. 2 BGB wird nicht durch weitere Ermittlungen des Arbeitgebers zur Aufklärung einer dem zu kündigenden Arbeitnehmer vorgeworfenen Straftat hinausgeschoben, wenn von vorneherein damit zu rechnen ist, dass sie keine zusätzlichen Erkenntnisse bringen. 2. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer nach seiner telefonischen Anhörung angeregt hatte, sich noch einmal im Betrieb zusammenzusetzen, führt nicht dazu, dass er rechtsmissbräuchlich handelt, wenn er sich auf die Nichteinhaltung der Frist nach § 626 Abs. 2 BGB beruft. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 626 Abs. 2, |
| Stichworte: | strafbare Handlung, Ausschlussfrist, |
| Verfahrensgang: | ArbG Aachen, 2 Ca 17/08 vom 10.01.2008 |
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