JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Urteil vom 12.04.2002, Aktenzeichen: 11 Sa 1327/01
| Leitsatz: | 1. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft tatsächlich anbieten, wozu erforderlich ist, dass er sich am Arbeitsplatz einfindet. 2. Das Angebot der Arbeitskraft am Arbeitsplatz ist nur dann wirksam, wenn es "zur rechten Zeit" erfolgt, d. h. zu einer Zeit, zu der es auch angenommen werden kann; das ist z. B. am Tage eines Betriebsausflugs nicht der Fall - ebenso nicht zu einer Uhrzeit, zu der noch niemand anwesend ist, der die Arbeitskraft annehmen könnte. Nach diesen Anwesenheitszeiten muss sich der Arbeitnehmer auch und gerade dann richten, wenn mit ihm keine bestimmten Arbeitszeiten vereinbart worden sind. 3. Eine Entgeltabrechnung schuldet der Arbeitgeber auch dann, wenn er die Vergütung rechtsgrundlos gezahlt hat. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 284, ZPO § 531 Abs. 2, BGB § 294, BGB § 320 Abs. 1, BGB § 611 Abs. 1, BGB § 614, BGB § 615 Abs. 2, BGB § 626 Abs. 1, |
| Stichworte: | verspätetes Vorbringen, Verzögerung des Rechtsstreits, Annahmeverzug, tatsächliches Angebot der Arbeitskraft, Beweisführung durch Hilfstatsachen, Kündigung, fristlos, Überstunden, Abrechnung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Bonn 3 Ca 1422/01 vom 27.09.2001 |
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