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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNUrteil vom 11.12.2002, Aktenzeichen: 7 Sa 726/02 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 7 Sa 726/02

Urteil vom 11.12.2002


Leitsatz:1. Nicht jede Tätlichkeit unter Arbeitskollegen (hier: Kaffee ins Gesicht schütten) führt automatisch und zwingend zur Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung. Es hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls und einer umfassenden Interessenabwägung ab, ob eine außerordentliche Kündigung, eine ordentliche Kündigung oder im Ausnahmefall unter Umständen auch nur eine Abmahnung gerechtfertigt ist.

2. Nehmen der Arbeitgeber und auch der Betriebsrat die Verhaltenseigenarten eines Arbeitnehmers über ein Jahrzehnt lang reaktionslos hin, der von sich selbst sagt, er sei bei seinen Arbeitskollegen dafür bekannt, dass er schon mal lautstark schimpfe und notfalls auch einmal Schläge androhe, so spricht dies tendenziell dafür, dass bei Überschreiten der Schwelle zur Tätlichkeit auch die Einhaltung einer ordentlichen Kündigungsfrist noch zumutbar sein kann.
Rechtsgebiete:BGB, KSchG
Vorschriften:BGB § 626 I, KSchG § 1 II,
Stichworte:Tätlichkeit, außerordentliche Kündigung, ordentliche Kündigung, Interessenabwägung,
Verfahrensgang:ArbG Aachen 8 Ca 1994/01 vom 14.01.2002

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