JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Urteil vom 11.05.2007, Aktenzeichen: 11 Sa 258/07
| Leitsatz: | Die bei einer verhaltensbedingten Kündigung stets vorzunehmende Interessenabwägung kann im Einzelfall ergeben, dass Schlechtleistungen des Arbeitnehmers - selbst wenn diesem kurze Zeit zuvor bereits zwei Abmahnungen wegen vergleichbarer Pflichtverletzungen erteilt worden sind - den Arbeitgeber ausnahmsweise dann nicht zum Ausspruch der Kündigung berechtigen, wenn das Arbeitsverhältnis längere Zeit (hier: nahezu 12 1/2 Jahre) störungsfrei verlaufen ist und den Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers, auf die der Arbeitgeber die Kündigung stützt, keine besondere Verwerflichkeit innewohnt bzw. der Arbeitnehmer diese Pflichtverletzungen nicht absichtlich begangen hat. |
| Rechtsgebiete: | KSchG |
| Vorschriften: | KSchG § 1 Abs. 2 S. 1, |
| Stichworte: | Verhaltensbedingte Kündigung wegen Schlechtleistungen des Arbeitnehmers, |
| Verfahrensgang: | ArbG Aachen 4 Ca 3003/06 vom 07.11.2006 |
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