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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNUrteil vom 11.04.2006, Aktenzeichen: 9 Sa 1520/05 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 9 Sa 1520/05

Urteil vom 11.04.2006


Leitsatz:Keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, wenn der Arbeitgeber den bei ihm angestellten Rettungssanitätern, die der Beibehaltung einer regelmäßigen Arbeitszeit von 235 Stunden pro Monat zustimmen, anbietet, weitere 37 bezahlte Bereitschaftsstunden pro Monat zu leisten, wohingegen er den Rettungssanitätern, die eine regelmäßige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche geltend machen, keinen Zusatzverdienst durch weitere Bereitschaftsstunden anbietet.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 611,
Stichworte:Vergütung, Bereitschaftsdienst, Rettungssanitäter,
Verfahrensgang:ArbG Aachen 3 Ca 778/05 vom 25.08.2005

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