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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNUrteil vom 11.01.2008, Aktenzeichen: 11 Sa 973/07 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 11 Sa 973/07

Urteil vom 11.01.2008


Leitsatz:1. Es liegt keine unzulässige Wiederholungskündigung vor, wenn der Arbeitgeber im Anschluss an eine unwirksame außerordentliche fristlose Kündigung eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist ausspricht.

2. Es liegt ein Grund für eine außerordentliche personenbedingte Kündigung vor, wenn im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die Prognose gerechtfertigt ist, dass die für die Tätigkeit des Arbeitnehmers erforderliche Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen nach dem SÜG dauerhaft nicht wiedererteilt wird.
Rechtsgebiete:BGB, SÜG
Vorschriften:BGB § 626 Abs. 1, BGB § 626 Abs. 2, SÜG § 5,
Stichworte:Wiederholungskündigung, Außerordentliche personenbedingte Kündigung wegen des Entzugs der Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen nach dem SÜG,
Verfahrensgang:ArbG Köln, 6 Ca 8239/06 vom 31.05.2007

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