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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNUrteil vom 10.12.2008, Aktenzeichen: 3 Sa 781/08 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 3 Sa 781/08

Urteil vom 10.12.2008


Leitsatz:1) Die Zusammenführung von zwei bisher voll ausgelasteten Arbeitsplätzen zu einem verbleibenden Arbeitsplatz bedarf einer besonderen substantiierten Begründung, die den 50 %-igen Wegfall des bisherigen Arbeitsbedarfs nachvollziehbar erläutert.

2) Der Grund für eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG kann sich aus dem Verhalten eines Prozessbevollmächtigen im gerichtlichen Verfahren ergeben, das sich die Partei zurechnen lassen muss. Ein untauglicher, weil ohne entsprechenden Titel vorgenommener Zwangsvollstreckungsversuch reicht hierfür in aller Regel noch nicht aus. Demgegenüber kann die anwaltliche Unterstellung gegenüber einem Vorgesetzten des klagenden Arbeitnehmers, er werde aufgrund seiner persönlichen Abhängigkeit von der Beklagten im Prozess als Zeuge die Unwahrheit sagen, einen Auflösungsgrund darstellen.
Rechtsgebiete:KSchG
Vorschriften:KSchG § 1 Abs. 2, KSchG § 9 Abs. 1 Satz 2,
Stichworte:betriebsbedingte Kündigung, Wegfall des Beschäftigungsbedarfs, Auflösungsantrag, Beleidigung,
Verfahrensgang:ArbG Köln, 8 Ca 7353/07 vom 03.06.2008

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