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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNUrteil vom 10.11.2005, Aktenzeichen: 5 Sa 1125/05 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 5 Sa 1125/05

Urteil vom 10.11.2005


Leitsatz:1) Das Vorliegen einer Betriebsvereinbarung, in der die Betriebsparteien verschiedene (insgesamt 16) Modelle von Teilzeitvereinbarungen festlegen, ist ein ausreichend gewichtiger betrieblicher Grund für den Arbeitgeber, davon abweichende, vom Arbeitnehmer verlangte Teilzeitmodelle abzulehnen.

2) Wird bei bestimmten Teilzeitmodellen (Teilzeit 25 %) die Einsatzplanung für Flugbegleiter erheblich erschwert, so kann der Arbeitgeber auch aus diesem Grund das gewünschte Teilzeitmodell ablehnen.
Rechtsgebiete:TzBfG
Vorschriften:TzBfG § 8 Abs. 4,
Stichworte:Teilzeit, sachlicher Grund, Betriebsvereinbarung,
Verfahrensgang:ArbG Köln 11 Ca 11986/04 vom 25.05.2005

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