JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Urteil vom 10.07.2008, Aktenzeichen: 13 Sa 402/07
| Leitsatz: | 1. Der Ansatz des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung eines Dienstwagens kommt im Fall der gewählten Nutzungspauschale nur insoweit in Betracht, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Nutzungsbefugnis eingeräumt hat. Zwar kann der Arbeitnehmer die Nutzungspauschale nicht anteilig um die Tage kürzen, an denen der Dienstwagen wegen Krankheit, Dienstreisen usw. nicht genutzt werden kann, wenn jedoch der Dienstwagen nicht den vollen Kalendermonat zur Verfügung steht, entfällt der diesbezügliche Monatsbetrag. 2. Die Vorschrift des § 107 Abs. 2 S. 5 GewO, wonach der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitentgelts nicht übersteigen darf, findet bei richtigem Verständnis ihres Schutzzweckes keine Anwendung auf den Fall der privaten Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens. |
| Rechtsgebiete: | GewO |
| Vorschriften: | GewO § 107 Abs. 2 S. 55, |
| Stichworte: | Dienstwagen, Privatnutzung, Nutzungspauschale, Kürzung, Sachbezug, Pfändbarkeit, |
| Verfahrensgang: | ArbG Aachen, 8 Ca 2863/06 vom 23.10.2006 |
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