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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNUrteil vom 10.05.2005, Aktenzeichen: 1 Sa 1510/04 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 1 Sa 1510/04

Urteil vom 10.05.2005


Leitsatz:1. Wird ein Interessenausgleich mit Namensliste abgeschlossen, ist außerhalb wie innerhalb eines Insolvenzverfahrens auch die Herausnahme sog. Leistungsträger aus der sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG nur auf grobe Fehlerhaftigkeit zu überprüfen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG, § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO).

2. Findet der Maßstab der groben Fehlerhaftigkeit auf die Prüfung der sozialen Auswahl Anwendung, braucht der Arbeitgeber die Gründe für die fehlende Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern und die Ausklammerung von Leistungsträgern zunächst nur in "groben Zügen" darzulegen.

3. Die Massenentlassungsvorschriften nach §§ 17 ff. KSchG lassen sich nicht im Sinne der Entscheidung des EuGH in Sachen Junk ./. Kühnel (Rs.C - 188/03) richtlinienkonform auslegen. Für Altfälle ist jedenfalls Vertrauensschutz zu gewähren.
Rechtsgebiete:KSchG, InsO
Vorschriften:KSchG § 1 Abs. 3 Satz 2, KSchG § 1 Abs. 5 Satz 2, KSchG §§ 17 ff., InsO § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
Verfahrensgang:ArbG Köln 6 Ca 10860/03 vom 05.08.2004

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