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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNUrteil vom 09.11.2005, Aktenzeichen: 3 (7) Sa 369/05 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 3 (7) Sa 369/05

Urteil vom 09.11.2005


Leitsatz:1) Das Missachten einer auf "Rot" geschalteten Lichtzeichenanlage ist in aller Regel als grob fahrlässig zu werten.

2) Auch bei grober Fahrlässigkeit sind Haftungserleichterungen nicht ausgeschlossen, sondern immer von einer Abwägung im Einzelfall abhängig.

3) Bei einem Aushilfstaxifahrer mit einem durchschnittlichen Monatsverdienst von 165,00 ¤ kann eine Haftungsbegrenzung auf 2.000,00 ¤ sachgerecht und angemessen sein.
Rechtsgebiete:BGB, VVG
Vorschriften:BGB § 280 Abs. 1, VVG § 67 Abs. 1,
Stichworte:Arbeitnehmerhaftung, Verkehrsunfall, Rotlichtverstoß,
Verfahrensgang:ArbG Köln 7 Ca 1375/04 vom 22.12.2004

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