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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNUrteil vom 09.04.2003, Aktenzeichen: 7 Sa 1213/02 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 7 Sa 1213/02

Urteil vom 09.04.2003


Leitsatz:1. Zum Arbeitnehmerstatus eines Rundfunkmitarbeiters.

2. Zur Wirksamkeit einer unter Vertretungsgesichtspunkten vorgenommenen Befristung des (Arbeits-) Vertragsverhältnisses eines Rundfunkmitarbeiters.

3. Macht die Rundfunkanstalt nach Feststellung des Arbeitnehmerstatusses eines vermeintlichen freien Mitarbeiters Honorar-Rückzahlungsforderungen für die Vergangenheit geltend, so hat sie die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich Grund und Höhe ihres Rückzahlungsanspruches ergeben sollen. Insbesondere hat sie die Voraussetzungen der von ihr dabei zugrundegelegten Eingruppierung des betroffenen Mitarbeiters als Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen, wenn nach dem streitigen Sachvortrag der Parteien unterschiedliche Eingruppierungen in Betracht kommen.

4. Hiervon streng zu unterscheiden ist die Frage nach der Darlegungs- und Beweislast bei Streit der Parteien über die richtige Eingruppierung als Grundlage für die laufende, bzw. zukünftige Vergütung des Arbeitnehmers.
Rechtsgebiete:BGB, TzBfG
Vorschriften:BGB §§ 611 ff., BGB § 812, TzBfG § 14 Abs. 1,
Stichworte:Arbeitnehmerstatus in Rundfunkanstalt, Befristung, Eingruppierung, Widerklage auf Honorarrückzahlung, Sprecher, Sprecher mit besonderen Aufgaben, Erster Sprecher, Rundfunkfreiheit als Befristungsgrund, Darlegungs- und Beweislast,
Verfahrensgang:ArbG Köln 7 Ca 294/02 vom 10.07.2002

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