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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNUrteil vom 09.03.2005, Aktenzeichen: 7 (11) Sa 1242/04 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 7 (11) Sa 1242/04

Urteil vom 09.03.2005


Leitsatz:1. Der Befristungsgrund der Vertretung erfordert eine positive Prognose darüber, dass der zu vertretende Mitarbeiter nochmals an seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird.

2. Bei sogenannten Kettenbefristungen sind mit fortschreitender Zeit und wachsender Anzahl einander ablösender Vertragsbefristungen um so strengere Anforderungen an die Prognose zu stellen.

3. Der beamtenrechtliche Tatbestand der vermuteten Dienstunfähigkeit gemäß § 45 I 2 LBG NRW stellt ein erhebliches Indiz gegen eine positive Rückkehrprognose dar.
Rechtsgebiete:TzBfG, LBG NRW
Vorschriften:TzBfG § 14, TzBfG § 16, LBG NRW § 45,
Stichworte:Befristung, vermutete Diensunfähigkeit, Kettenbefristung, Rückkehrprognose,
Verfahrensgang:ArbG Köln 11 Ca 3397/04 vom 01.09.2004

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