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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNUrteil vom 08.08.2003, Aktenzeichen: 11 Sa 238/03 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 11 Sa 238/03

Urteil vom 08.08.2003


Leitsatz:Ein Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung an Rosenmontag durch betriebliche Übung ist im Geltungsbereich des ehemaligen TV Arb (Tarifvertrag für Arbeiter der Deutschen Bundespost) auch durch wiederholte vorbehaltlose Gewährung nicht entstanden. Er ist auch nicht dadurch entstanden, dass die Praxis nach der Privatisierung zur Deutschen Telekom AG fortgesetzt wurde, bis für diese der MTV am 01.07.2001 in Kraft trat. Dem stand die Formklausel für Nebenabreden in beiden Tarifwerken entgegen. Die Arbeitsbefreiung an Rosenmontag ist eine Nebenabrede.
Rechtsgebiete:TV Ang, BGB
Vorschriften:TV Ang § 2 Abs. 1 S. 2, BGB § 125,
Stichworte:Karneval, Rosenmontag, Arbeitsbefreiung, betriebliche Übung, tarifliche Schriftformklausel,
Verfahrensgang:ArbG Bonn 6 Ca 3169/02 vom 17.12.2002

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