JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Urteil vom 08.06.2005, Aktenzeichen: 3 Sa 1435/04
| Leitsatz: | 1. Arbeitsverlagerung als Kündigungsgrund erfordert substanziierten Sachvortrag des Arbeitgebers zum Vorliegen freier Arbeitskapazitäten bei den übrigen Mitarbeitern. Die pauschale Angabe, die Arbeit habe ohne Leistungsverdichtung problemlos umverteilt werden können, genügt nicht. 2. Wird rechtskräftig die Unwirksamkeit einer Kündigung festgestellt, so kann der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des unwirksam gekündigten Arbeitnehmers nicht unter Berufung auf den fehlenden Beschäftigungsbedarf wegen einer zwischenzeitlich erfolgten Einstellung einer Ersatzkraft ablehnen. 3. Die Befugnis des Arbeitgebers zur Aufstellung eines Anforderungsprofils betrifft ausschließlich freie Arbeitsplätze. 4. Weitere im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren erfolgende Zahlungsklagen dienen regelmäßig der Wahrnehmung berechtigter Interessen und vermögen insofern keinen Auflösungsgrund für den Arbeitgeber darzustellen. |
| Rechtsgebiete: | KSchG |
| Vorschriften: | KSchG § 1 Abs. 2, KSchG § 1 Abs. 3, KSchG § 9, |
| Stichworte: | Arbeitsverlagerung, Austauschkündigung, Sozialauswahl, Anforderungsprofil, |
| Verfahrensgang: | ArbG Köln 19 Ca 3204/04 vom 23.09.2004 |
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