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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNUrteil vom 06.12.2006, Aktenzeichen: 7 Sa 989/06 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 7 Sa 989/06

Urteil vom 06.12.2006


Leitsatz:1. Wird eine Gratifikation arbeitsvertraglich zugesagt, jedoch unter einen wirksam vereinbarten Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt, so hindert dies zwar grundsätzlich das Entstehen eines entsprechenden Rechtsanspruchs auch für den bereits laufenden Bezugszeitraum.

2. Es spricht jedoch viel dafür, dass der Arbeitgeber von dem Freiwilligkeitsvorbehalt nicht einfach durch schlichte Nichtleistung Gebrauch machen kann, sondern verpflichtet ist, den Arbeitnehmer angemessene Zeit vor dem vereinbarten Fälligkeitstermin darauf hinzuweisen, dass er die vertraglich avisierte Leistung "diesmal nicht" oder jedenfalls nicht in der avisierten Höhe erhalten werde.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 611,
Stichworte:Gratifikation, Freiwilligkeitsvorbehalt, Widerrufsvorbehalt, 13. Gehalt,
Verfahrensgang:ArbG Bonn 3 Ca 123/06 vom 04.05.2006

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