JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Urteil vom 06.10.2008, Aktenzeichen: 5 Sa 964/08
| Leitsatz: | 1. Will ein Arbeitgeber einem Aufstockungsverlangen eines Arbeitnehmers entgegenhalten, er wolle dort ausschließlich Teilzeitkräfte beschäftigen, muss dies arbeitsplatzbezogene Gründe haben. 2. Daran fehlt es, wenn auf diesen Arbeitsplätzen unterschiedliche Arbeitszeitmodelle praktiziert werden und der Arbeitgeber in Stellenanzeigen ohne Beschränkung auf Teilzeittätigkeit neue Arbeitskräfte sucht. |
| Rechtsgebiete: | TzBfG |
| Vorschriften: | TzBfG § 9, |
| Stichworte: | Anspruch auf Aufstockung der Arbeitszeit, |
| Verfahrensgang: | ArbG Köln, 7 Ca 8231/07 vom 30.04.2008 |
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