JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Urteil vom 06.06.2006, Aktenzeichen: 9 Sa 92/06
| Leitsatz: | 1. Die Schließung des zentralen Labors in einem Krankenhaus stellt keine wesentliche Einschränkung der Einrichtung im Sinne des § 15 Abs. 1 AVR dar. 2. Eine außerordentliche betriebsbedingte Beendigungskündigung ist in Extremfällen, in denen das Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis auf Dauer sinnentleert ist, gegenüber nach § 14 Abs. 5 AVR ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern zulässig. 3. Der Krankenhausträger kann bei Schließung des Zentrallabors verpflichtet sein, eine nach § 14 Abs. 5 AVR ordentlich unkündbare Medizinisch-Technische Assistentin des Labors (MTA-L) in den Bereichen Radiologie, Funktionsdiagnostik, Patientenaufnahme und Ambulanzen weiterzubeschäftigen, ggf. verbunden mit einer Herabgruppierung. Zu diesem Zweck kann er auch gehalten sein, einen geeigneten Arbeitsplatz frei zu kündigen. |
| Rechtsgebiete: | AVR, BGB |
| Vorschriften: | AVR § 14 Abs. 5, AVR § 15 Abs. 1, AVR § 16 Abs. 2, BGB § 626, |
| Stichworte: | Kündigung, Ausschluss der ordentlichen Kündigung, wesentliche Einschränkung, Krankenhaus, |
| Verfahrensgang: | ArbG Köln 9 Ca 3103/05 vom 16.11.2005 |
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