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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNUrteil vom 06.06.2006, Aktenzeichen: 9 Sa 92/06 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 9 Sa 92/06

Urteil vom 06.06.2006


Leitsatz:1. Die Schließung des zentralen Labors in einem Krankenhaus stellt keine wesentliche Einschränkung der Einrichtung im Sinne des § 15 Abs. 1 AVR dar.

2. Eine außerordentliche betriebsbedingte Beendigungskündigung ist in Extremfällen, in denen das Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis auf Dauer sinnentleert ist, gegenüber nach § 14 Abs. 5 AVR ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern zulässig.

3. Der Krankenhausträger kann bei Schließung des Zentrallabors verpflichtet sein, eine nach § 14 Abs. 5 AVR ordentlich unkündbare Medizinisch-Technische Assistentin des Labors (MTA-L) in den Bereichen Radiologie, Funktionsdiagnostik, Patientenaufnahme und Ambulanzen weiterzubeschäftigen, ggf. verbunden mit einer Herabgruppierung. Zu diesem Zweck kann er auch gehalten sein, einen geeigneten Arbeitsplatz frei zu kündigen.
Rechtsgebiete:AVR, BGB
Vorschriften:AVR § 14 Abs. 5, AVR § 15 Abs. 1, AVR § 16 Abs. 2, BGB § 626,
Stichworte:Kündigung, Ausschluss der ordentlichen Kündigung, wesentliche Einschränkung, Krankenhaus,
Verfahrensgang:ArbG Köln 9 Ca 3103/05 vom 16.11.2005

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