JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Urteil vom 06.05.2008, Aktenzeichen: 9 Sa 1576/07
| Leitsatz: | 1. Die Mitteilung des Pensionssicherungsvereins (PSV) nach § 9 Abs. 1 BetrAVG stellt weder einen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsakt noch ein (privatrechtliches) konstitutives oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. 2. Ein Schadensersatzanspruch gegen den PSV aufgrund eines unrichtigen Leistungsbescheides kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn a. der Bescheid auf einer - nicht notwendig schuldhaft - falschen Einschätzung der Rechtslage durch den PSV beruht, b. der Versorgungsberechtigte den Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig mitgeteilt hat, c. der Empfänger des Leistungsbescheides im Vertrauen auf dessen Richtigkeit Vermögensdispositionen getroffen oder zu treffen unterlassen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. |
| Rechtsgebiete: | BetrAVG |
| Vorschriften: | BetrAVG § 9 Abs. 1, |
| Stichworte: | Leistungsbescheid - Pensionssicherungsverein, |
| Verfahrensgang: | ArbG Köln, 10 Ca 1040/07 vom 17.10.2007 |
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