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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNUrteil vom 05.07.2002, Aktenzeichen: 11 Sa 75/02 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 11 Sa 75/02

Urteil vom 05.07.2002


Leitsatz:Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt

Wenn sich durch die Entscheidung des BVerfG v. 24.05.2000 (1 BvL 1/98), wonach einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Berechnung von Arbeitslosengeld zu berücksichtigen ist, das von einem "Vorruheständler" bezogene Arbeitslosengeld erhöht, kann sein ehemaliger Arbeitgeber den von ihm entrichteten Zuschuss zum Arbeitslosengeld in entsprechendem Umfang kürzen, sofern dieser auf einer vereinbarten Vorruhestandsregelung beruht, die eine Versorgungsleistung des Arbeitgebers "unter Anrechnung von Arbeitslosengeld" vorsieht und im Sinne einer Gesamtversorgung begrenzt ist.
Rechtsgebiete:ArbGG
Vorschriften:ArbGG § 69 Abs. 2,
Stichworte:Vorruhestand, Gesamtversorgung, Kürzung eines vom Arbeitgeber zum Arbeitslosengeld entrichteten Zuschusses nach der Entscheidung des BVerfG v. 24.05.2000,
Verfahrensgang:ArbG Köln 17 (15) Ca 1183/01 vom 25.09.2001

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