JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Urteil vom 05.07.2002, Aktenzeichen: 11 Sa 559/01
| Leitsatz: | 1. Arbeitsaufforderungen des Arbeitgebers beenden seinen durch eine unwirksame Kündigung entstandenen Annahmeverzug nur, wenn er zugleich seine Kündigung zurücknimmt und sein Arbeitsangebot nicht befristet - etwa auf die Dauer eines Kündigungsschutzprozesses. Nicht-Annahme des Angebots kann aber böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs i. S. v. § 615 S. 2 BGB sein. 2. Böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs i. S. v. § 615 S. 2 BGB erfordert positive Kenntnis des Arbeitnehmers von der Arbeitsmöglichkeit und seine vorsätzliche Untätigkeit; fahrlässige Unkenntnis reicht nicht aus. Grundsätzlich schließt den Vorwurf die Tatsache aus, dass sich der Arbeitnehmer beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet hat. 3. Positive Kenntnis i. S. v. Zf. 2 beweist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht schon durch den Beweis des Zugangs eines Arbeitsangebotsschreibens. 4. Die außergerichtliche Geltendmachung kündigungsakzessorischer Ansprüche kann durch Erhebung der Kündigungsschutzklage geschehen. Unschädlich ist, wenn die Geltendmachung auf diese Weise vor Fälligkeit erfolgt. Der Lauf eventuell vom Tarifvertrag vorgesehener weiterer Firsten setzt in diesem Fall mit der Fälligkeit ein. |
| Rechtsgebiete: | BGB, RTV f. d. Gebäudereinigerhandwerk NRW |
| Vorschriften: | BGB § 615 S. 1, BGB § 615 S. 2, RTV f. d. Gebäudereinigerhandwerk NRW § 23, |
| Stichworte: | Verzugslohn, Annahmeverzug, böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs, Arbeitsaufforderung, Ausschlussfrist, |
| Verfahrensgang: | ArbG Köln 3 Ca 8324/99 vom 29.11.2000 |
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