JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Urteil vom 05.05.2004, Aktenzeichen: 7 Sa 54/04
| Leitsatz: | 1. Der Arbeitgeber, bei dem eine Versorgungsordnung mit Wartezeitregelung besteht, ist im Falle eines Betriebsübergangs als Betriebserwerber in der Gestaltung frei, ob er für die Berechnung der Wartezeit Zeiten vor dem Betriebsübergang ausschließt oder nicht, wenn bei dem Betriebsveräußerer, also dem Vorarbeitgeber der betroffenen Arbeitnehmer, eine Versorgungszusage nicht bestand. 2. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit der Stammbelegschaft besteht kein Anspruch der gemäß § 613 a BGB übernommenen Arbeitnehmer, in das Versorgungswerk des Betriebserwerbers aufgenommen zu werden. 3. Schließen Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb der in § 7 Abs. 5 S. 3 BetrAVG angesprochenen Zwei-Jahres-Frist vor Eintritt der Insolvenz des Arbeitgebers einen Vergleich, in dem der Arbeitgeber trotz nicht erfüllter Wartezeit das Bestehen einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft anerkennt, so kann dadurch eine Einstandspflicht des PSV nicht mehr begründet werden. |
| Rechtsgebiete: | BGB, BetrAVG |
| Vorschriften: | BGB § 613 a, BetrAVG § 1 b, BetrAVG § 7, BetrAVG §§ 30 f, |
| Verfahrensgang: | ArbG Köln 19 Ca 6173/03 vom 20.11.2003 |
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