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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNUrteil vom 05.02.2003, Aktenzeichen: 7 (6) Sa 874/02 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 7 (6) Sa 874/02

Urteil vom 05.02.2003


Leitsatz:1. Nimmt ein mit einer unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaft vor Erreichen der festen Altersgrenze ausgeschiedener Mitarbeiter die vorgezogene gesetzliche Altersrente und zugleich auch die vorgezogene Betriebsrente in Anspruch, so kann seine Betriebsrente einer doppelten Kürzung unterzogen werden: Der vorgezogene Betriebsrentenbezug kann durch einen versicherungsmathematischen Abschlag kompensiert werden, die fehlende Betriebstreue vom Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis bis zur festen Altersgrenze durch eine zeitratierliche Kürzung gemäß § 2 BetrAVG.

2. Die Vorschrift einer Versorgungsordnung, die in solchen Fällen zusätzlich zu einem versicherungsmathematischen Abschlag eine doppelte zeitratierliche Kürzung (insgesamt also eine dreifache Kürzung) vorsieht, verstößt gegen zwingendes Gesetzesrecht (§ 2 BetrAVG) (Anschluss an BAG NZA 2002, 93 ff.).

3. Eine zweite zeitratierliche Kürzung kommt allenfalls als "versicherungsmathematischer Abschlag im untechnischen Sinn" dann in Betracht, wenn die Versorgungsordnung keine eigene Regelung der Kompensationsfrage wegen vorzeitigen Rentenbezuges enthält.
Rechtsgebiete:BetrAVG
Vorschriften:BetrAVG § 2, BetrAVG § 6,
Stichworte:Betriebsrente, feste Altersgrenze, vorzeitiges Ausscheiden, unverfallbare Anwartschaft, vorzeitiger Rentenbezug, versicherungsmathematischer Abschlag, zeitratierliche Kürzung,
Verfahrensgang:ArbG Köln 2 Ca 12310/01 vom 28.06.2002

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