JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Urteil vom 04.11.2005, Aktenzeichen: 11 Sa 500/05
| Leitsatz: | Vereinbaren die Betriebsparteien ausdrücklich in einer Betriebsvereinbarung zur Einführung eines Zeiterfassungssystems, dass die erhobenen Daten nur zur Lohnabrechnung nicht aber zur Verhaltenskontrolle verwendet werden dürf-ten, so kann sich der Arbeitgeber zur Begründung einer fristlosen Kündigung nicht auf die erhobenen Daten berufen. |
| Rechtsgebiete: | KSchG, BGB, BetrVG |
| Vorschriften: | KSchG § 1, BGB § 626, BetrVG § 77 Abs. 4, |
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