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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNUrteil vom 04.11.2005, Aktenzeichen: 11 Sa 500/05 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 11 Sa 500/05

Urteil vom 04.11.2005


Leitsatz:Vereinbaren die Betriebsparteien ausdrücklich in einer Betriebsvereinbarung zur Einführung eines Zeiterfassungssystems, dass die erhobenen Daten nur zur Lohnabrechnung nicht aber zur Verhaltenskontrolle verwendet werden dürf-ten, so kann sich der Arbeitgeber zur Begründung einer fristlosen Kündigung nicht auf die erhobenen Daten berufen.
Rechtsgebiete:KSchG, BGB, BetrVG
Vorschriften:KSchG § 1, BGB § 626, BetrVG § 77 Abs. 4,

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