JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Urteil vom 04.09.2008, Aktenzeichen: 7 Sa 541/08
| Leitsatz: | 1. Die Grundsätze der Entscheidung des BAG v. 5.12.2002 (2 AZR 571/01), wonach eine betriebsbedingte Kündigung während der Freistellungsphase eines im sog. Blockmodell durchgeführten Altersteilzeitvertrages grundsätzlich nicht mehr möglich ist, sind auf eine mehr als 2 1/2 Jahre vor dem vorgesehenen Ende der Arbeitsphase eines solchen Arbeitsverhältnisses ausgesprochene Kündigung nicht übertragbar. 2. Eine formularmäßige Vereinbarung in einem Altersteilzeitvertrag, wonach das Recht beider Parteien zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe der Gesetze unberührt bleiben soll, hält einer Klauselkontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand. Sie ist weder überraschend, noch mehrdeutig, noch weicht sie zu Lasten des Arbeitnehmers von einem gesetzlichen Leitbild ab. 3. Allein der Umstand, dass das Kündigungsschreiben dasselbe Datum trägt wie die zustimmende Stellungnahme des Betriebsrats zur Kündigung, taugt nicht als ausreichendes Indiz dafür, dass die Kündigung unter Verstoß gegen § 102 BetrVG vor Abschluss des Anhörungsverfahrens ausgesprochen worden sein könnte. |
| Rechtsgebiete: | KSchG, BGB, TzBfG, BetrVG, MTV Metall- und Elektroindustrie NRW |
| Vorschriften: | KSchG § 1, BGB §§ 305 ff., TzBfG § 15, BetrVG § 102, BetrVG § 111, MTV Metall- und Elektroindustrie NRW § 20, MTV Metall- und Elektroindustrie NRW § 24, |
| Stichworte: | Betriebsbedingte Kündigung, Altersteilzeit, Blockmodell, Betriebsänderung, Tarifliche Unkündbarkeit, Betriebsanhörung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Köln, 15 Ca 6005/07 vom 28.01.2008 |
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