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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNUrteil vom 04.03.2005, Aktenzeichen: 4 Sa 1186/04 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 4 Sa 1186/04

Urteil vom 04.03.2005


Leitsatz:1. Wird dem Personalrat mitgeteilt, der Kündigungsgrund sei u.a., dass eine Sachbearbeiterin des Ordnungsamts ein gegen sie laufendes Bußgeldverfahren eigenmächtig eingestellt habe, lag der Sachverhalt indes so, dass die Mitarbeiterin einen Kollegen nur darauf hingewiesen hatte, sie selbst sei auf einen Beweisfoto abgebildet, worauf dieser - was in der Intention der Mitarbeiterin lag - dass Verfahren einstellte, so ist der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt.

2. Dieses Verhalten der Mitarbeiterin kann im Rahmen der Interessenabwägung weder nach § 626 BGB eine fristlose noch nach § 1 KSchG eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen, wenn die Mitarbeiterin aufgrund der Umstände des Einzelfalles davon ausgehen durfte, ein entsprechendes Verhalten werde von den Vorgesetzten geduldet.
Rechtsgebiete:KSchG, BGB, LPVG-NW
Vorschriften:KSchG § 1, BGB § 626, LPVG-NW § 65, LPVG-NW § 72a,
Stichworte:Personalratsanhörung, verhaltensbedingte Kündigung,
Verfahrensgang:ArbG Köln 5 Ca 672/04 vom 25.05.2004

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